BetriebsratsPraxis24 | 02.09.2024
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Liebe Leserinnen und Leser,

ein Arbeitnehmer arbeitete im Urlaub für den Betriebsrat. Er wollte sich die angefallene Arbeitszeit gutschreiben lassen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und der Fall kam vor das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Wie das Gericht entschied, lesen Sie/ lest ihr in dieser Ausgabe. 

In unserem Newsletter bieten wir Ihnen/ Euch heute zudem erneut allerlei aktuelle Nachrichten aus den verschiedenen Bereichen der Betriebsratsarbeit. Außerdem haben unsere Autorinnen und Autoren für Sie / Euch wieder kompakt und praxisnah wichtige Entwicklungen und Studien unter die sprichwörtliche Lupe genommen.

Wir wünschen eine gute Lektüre, empfehlen unser Top-Thema und senden beste Grüße aus Frankfurt, Köln und Stuttgart

Ihr / Euer Redaktionsteam von BetriebsratsPraxis24.de

PS: Lob, Kritik oder Themenwunsch? Wir freuen uns auf eine Nachricht: info@betriebsratspraxis24.de

Arbeitnehmervertretung

Betriebsratstätigkeit im Urlaub: Zählt das als Arbeitszeit?

Ein Arbeitnehmer wollte sich die Betriebsratstätigkeit, die er während seines Urlaubs verrichtete, als Arbeitszeit gutschreiben lassen. Zu Recht? WEITERLESEN

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Ausbildungsreport 2024: Große Schwankungen bei Zufriedenheit mit der Ausbildung

Warum sind manche Auszubildenden glücklicher mit ihrer Ausbildung als andere? Die DGB-Jugend ist dem in einer Umfrage nachgegangen.  WEITERLESEN

 
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Arbeitswelt

44 Prozent der Tech-Start-ups bieten Mitarbeiterbeteiligung an

Immer mehr Start-ups im Tech-Bereich beteiligen ihre Mitarbeitenden am Unternehmenserfolg. Welche Modelle verwenden sie dafür? WEITERLESEN

Lohn & Gehalt

BAG bestätigt: Arbeitgeber kann Lohnfortzahlung bei „passgenauer“ AU nach Eigenkündigung verweigern

Arbeitnehmer, die direkt nach einer Eigenkündigung beim Arbeitgeber eine Krankschreibung einreichen, die die gesamte Kündigungsfrist umfasst, müssen damit rechnen, dass sie unter Umständen ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt. Ausschlaggebend ist in solchen Fällen demnach der tatsächliche Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Az.: 5 AZR 248/23). WEITERLESEN

§ 40 BetrVG

Gut zu wissen

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Für alle Anregungen und Fragen sowie Referenzvorschläge stehen wir Ihnen unter info@betriebsratspraxis24.de gern zur Verfügung und wünschen eine weiterhin erfolgreiche Interessensvertretung.

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